Nachhaltigkeitsrichtlinie für Lieferanten

Die Gebrüder Wöhrl Grundbau GmbH verpflichtet sich bei allen Geschäftsprozessen zur Einhaltung und Förderung fundamentaler Menschenrechte, arbeitsrechtlicher Standards, dem Schutz der Umwelt sowie der Bekämpfung von Korruption.

Ein zentrales Anliegen ist der Aufbau von verantwortungsvollen, langfristigen Partnerschaften mit unseren Lieferanten, die diese Werte mittragen und umsetzen.

Wir setzen voraus, dass unsere Lieferanten die geltenden nationalen Gesetze einhalten, die Prinzipien des United Nations Global Compact respektieren und diese Nachhaltigkeitsrichtlinie der Gebrüder Wöhrl Grundbau GmbH umfassend in ihre Unternehmenspolitik integrieren.

1. Umgang mit Mitarbeitern

Die Gebrüder Wöhrl Grundbau GmbH erwartet von ihren Lieferanten, dass sie die grundlegenden Rechte ihrer Beschäftigten achten und schützen. Dazu zählen insbesondere die Einhaltung der jeweils gültigen nationalen Arbeitsgesetze sowie die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Diese Standards sind nicht nur einzuhalten, sondern proaktiv umzusetzen – unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten, Rechtsvorgaben und kultureller Kontexte.

1.1 Kinderarbeit und junge Arbeitnehmer

Lieferanten dürfen keine Kinderarbeit (< 15 Jahre) dulden oder einsetzen. Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konventionen, einschließlich jeglicher Form der Ausbeutung, ist streng verboten. Das gesetzlich festgelegte Mindestalter muss respektiert werden, wobei das jeweils höhere Alter gilt. Bei jugendlichen Arbeitnehmern ist sicherzustellen, dass deren körperliche und seelische Entwicklung nicht gefährdet wird und sie angemessene Schul- und Ausbildungsangebote wahrnehmen können.

1.2 Menschenrechte

Alle Lieferanten müssen die international anerkannten Menschenrechte respektieren und fördern. Es ist sicherzustellen, dass keine direkten oder indirekten Verletzungen der Menschenrechte stattfinden. Diese Verpflichtung umfasst die Verhinderung jeder Form von Missbrauch, Diskriminierung, Misshandlung oder Ausbeutung – sowohl innerhalb des Unternehmens als auch in der gesamten Lieferkette.

1.3 Zwangsarbeit, Sklaverei und Menschenhandel

Jegliche Form von unfreiwilliger Arbeit – sei es durch physische Gewalt, Erpressung, Einschüchterung oder rechtliche Zwänge – ist strikt untersagt. Lieferanten dürfen keine Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Sklaverei oder Menschenhandel unterstützen oder davon profitieren. Beschäftigungsverhältnisse müssen freiwillig und unter fairen Bedingungen eingegangen werden.

1.4 Diskriminierung und Chancengleichheit in der Rekrutierung

Lieferanten müssen eine diskriminierungsfreie Arbeitsumgebung gewährleisten. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Hautfarbe, Religion, sexueller Orientierung, ethnischer Herkunft, Behinderung oder Weltanschauung darf nicht stattfinden. Gleichberechtigung und Diversität sind aktiv zu fördern – durch gezielte Maßnahmen in der Personalentwicklung und durch inklusive Unternehmenskultur.

1.5 Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

Die körperliche und psychische Unversehrtheit der Mitarbeiter ist oberstes Gebot. Lieferanten sind verpflichtet, für eine sichere und gesundheitsfördernde Arbeitsumgebung zu sorgen. Dazu gehören präventive Maßnahmen, regelmäßige Schulungen, die Bereitstellung von Schutzausrüstung sowie die systematische Analyse und Minimierung von Gefährdungen am Arbeitsplatz.

1.6 Löhne, Arbeitszeiten und Sozialleistungen

Lieferanten haben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Löhnen, Arbeitszeiten und Sozialleistungen einzuhalten. Mindestlöhne müssen garantiert, Überstunden transparent geregelt und ordnungsgemäß vergütet werden. Darüber hinaus sind angemessene Pausen, Urlaubszeiten und Sozialleistungen zu gewähren. Das Ziel ist ein faires, menschenwürdiges Arbeitsumfeld.

1.7 Versammlungsfreiheit und Tarifverhandlungen

Die Rechte auf Vereinigungsfreiheit und kollektive Verhandlungen sind zu respektieren. Beschäftigte dürfen sich zu Gewerkschaften zusammenschließen und ihre Interessen vertreten, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Lieferanten sollen konstruktive Dialoge mit Arbeitnehmervertretungen unterstützen.

1.8 Frauenrechte

Die Gleichstellung der Geschlechter ist integraler Bestandteil sozialer Gerechtigkeit. Frauen müssen gleichen Zugang zu Beschäftigung, Vergütung, Förderung und Weiterbildung haben. Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung und geschlechtsspezifische Gewalt sind zu etablieren. Mutterschutz und familienfreundliche Arbeitsmodelle sind umzusetzen.

1.9 Vielfalt, Gleichberechtigung und Inklusion

Ein respektvoller Umgang und die Anerkennung von Vielfalt sind zentrale Elemente einer gerechten Arbeitskultur. Lieferanten müssen sicherstellen, dass Mitarbeitende ungeachtet ihrer Herkunft, Religion oder Identität gleichbehandelt werden. Inklusive Strukturen und diskriminierungsfreie Verfahren sind aktiv zu fördern.

1.10 Rechte von Minderheiten und indigenen Völkern

Lieferanten sind verpflichtet, die Rechte indigener Völker und ethnischer Minderheiten zu achten. Dazu gehören Land-, Wald- und Wasserrechte, kulturelle Integrität sowie der Zugang zu Bildung und Beschäftigung. Projekte dürfen nicht zur Verdrängung oder Benachteiligung dieser Gruppen führen.

1.11 Datenschutz und Datensicherheit

Personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kunden müssen unter Einhaltung geltender Datenschutzgesetze verarbeitet und geschützt werden. Es sind angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit dieser Daten zu gewährleisten.

1.12 Finanzielle Verantwortung

Ein verantwortungsvoller Umgang mit finanziellen Mitteln ist ein Zeichen unternehmerischer Integrität. Lieferanten müssen eine ordnungsgemäße Buchführung betreiben, transparente Finanzberichte vorlegen und steuerliche Verpflichtungen einhalten.

1.13 Offenlegung von Informationen

Relevante Informationen zur Unternehmensführung, zu Risiken, zur Umwelt- oder Sozialverantwortung sind offen und nachvollziehbar bereitzustellen. Dies umfasst auch freiwillige Nachhaltigkeitsberichte, sofern vorhanden.

2. Verhalten im geschäftlichen Umfeld

2.1 Produktsicherheit

Sämtliche von den Lieferanten gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen dürfen weder Menschen noch Umwelt gefährden. Es wird erwartet, dass alle gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsanforderungen konsequent eingehalten werden. Insbesondere müssen klare und umfassende Informationen zum sicheren Umgang, zur sachgerechten Lagerung, Nutzung und Entsorgung der Produkte bereitgestellt werden. Produktsicherheit ist ein integraler Bestandteil jeder Entwicklungs- und Produktionsphase.

2.2 Korruption und Bestechung

Die Gebrüder Wöhrl Grundbau GmbH fordert von ihren Lieferanten eine Null-Toleranz-Politik gegenüber jeglicher Form von Korruption. Dies umfasst insbesondere das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen zur Erlangung von geschäftlichen Vorteilen oder der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen. Lieferanten müssen über effektive interne Kontrollmechanismen verfügen, um unethisches Verhalten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Alle Mitarbeitenden, Subunternehmer und Vertreter sind entsprechend zu schulen.

2.3 Fairer Wettbewerb und Kartellrecht

Faire Wettbewerbsbedingungen sind eine Grundvoraussetzung für nachhaltiges Wirtschaften. Lieferanten verpflichten sich, keine wettbewerbswidrigen Absprachen zu treffen und keine marktbeherrschenden Stellungen auszunutzen. Dies schließt Preisabsprachen, Marktaufteilungen und das Boykottieren von Wettbewerbern ausdrücklich aus. Kartellrechtliche Vorschriften sind strikt einzuhalten, Verstöße werden nicht toleriert.

2.4 Geldwäsche

Lieferanten müssen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche implementieren und einhalten. Dazu gehören die Identifizierung und Überprüfung von Geschäftspartnern, die Überwachung von Transaktionen sowie die sofortige Meldung verdächtiger Aktivitäten an die zuständigen Behörden. Ein transparenter Zahlungsverkehr ist sicherzustellen.

2.5 Vermeidung von Interessenskonflikten

Geschäftsentscheidungen dürfen ausschließlich auf sachlichen und wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Persönliche oder institutionelle Interessen, die zu einer Beeinträchtigung dieser Unparteilichkeit führen könnten, sind unverzüglich offenzulegen und angemessen zu regeln. Lieferanten müssen über Richtlinien zur Vermeidung und zum Umgang mit Interessenskonflikten verfügen.

2.6 Schutz geistigen Eigentums (Plagiate)

Das geistige Eigentum Dritter – wie Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse oder Urheberrechte – ist zu respektieren. Die Nutzung solcher Rechte darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers erfolgen. Die Lieferanten müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um Verletzungen geistigen Eigentums zu vermeiden, insbesondere in Bezug auf Produkte, Designs und Technologien.

3. Umweltschutz

3.1 Schonender Umgang mit Ressourcen

Der verantwortungsvolle Einsatz von natürlichen Ressourcen ist ein zentraler Bestandteil nachhaltigen Wirtschaftens. Unsere Lieferanten sind angehalten, in allen Geschäftsprozessen den Verbrauch von Materialien, Wasser und Energie auf das notwendige Maß zu reduzieren. Dabei soll der Einsatz erneuerbarer Ressourcen, erneuerbarer Energien und effizienter Technologien bevorzugt werden. Eine kontinuierliche Überprüfung und Optimierung von Produktionsprozessen ist anzustreben, um die Ressourcennutzung zu verbessern und die Energieeffizienz zu steigern.

3.2 Vermeidung und Minderung von Umweltbelastungen

Lieferanten sollen sämtliche Arten von Emissionen, Abfällen und sonstigen Umweltbelastungen nach dem aktuellen Stand der Technik minimieren. Dies umfasst insbesondere Schadstoffemissionen, Treibhausgase, Abwasser und Lärmemissionen. Es sind Verfahren zu implementieren, die eine sichere Lagerung, den umweltgerechten Transport sowie die sachgerechte Entsorgung oder Wiederverwertung gefährlicher Materialien sicherstellen.

3.3 Vermeiden von gefährlichen Substanzen (verantwortungsbewusstes Chemikalienmanagement)

Gefahrstoffe, die eine potenzielle Belastung für Menschen oder Umwelt darstellen, sind nach Möglichkeit durch ungefährlichere Alternativen zu ersetzen. Falls eine Nutzung notwendig ist, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um deren Handhabung, Lagerung, Transport und Entsorgung sicher zu gestalten. Ein umfassendes Chemikalienmanagementsystem ist Voraussetzung.

3.4 Umweltverträgliche Produkte

Bereits in der Entwicklungsphase sind ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Produkte sollen langlebig, energieeffizient und recyclingfähig sein. Ziel ist es, ihren gesamten Lebenszyklus – von der Herstellung über die Nutzung bis hin zur Entsorgung – möglichst ressourcenschonend zu gestalten.

3.5 Berichterstattung über Treibhausgasemissionen

Lieferanten werden ermutigt, ihre direkten und indirekten Emissionen systematisch zu erfassen, zu dokumentieren und öffentlich zu machen. Die Offenlegung sollte regelmäßig erfolgen und auf anerkannten Standards beruhen. Eine kontinuierliche Reduktion der Emissionen ist anzustreben.

3.6 Energieeffizienz

Maßnahmen zur Effizienzsteigerung im Energieeinsatz sind zu fördern. Hierzu zählen der Einsatz energiesparender Anlagen, die Optimierung von Betriebsabläufen und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien. Regelmäßige Energieaudits unterstützen die Zielerreichung.

3.7 Dekarbonisierung

Lieferanten sollen schrittweise auf emissionsarme oder emissionsfreie Energiequellen umstellen. Der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ist ein langfristiges Ziel, das durch gezielte Investitionen in Technologien und Prozesse unterstützt werden muss.

3.8 Wasserqualität, -verbrauch und -wirtschaft

Ein nachhaltiger Umgang mit Wasserressourcen ist sicherzustellen. Dazu zählen die Reduktion des Wasserverbrauchs, das Recycling von Brauchwasser sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und zum Schutz lokaler Wasservorkommen.

3.9 Luftqualität

Emissionen, die zur Luftverschmutzung beitragen, sind zu identifizieren und zu minimieren. Es sollen geeignete Technologien zur Filterung und Reduktion von Feinstaub, Stickoxiden und anderen Schadstoffen eingesetzt werden.

3.10 Nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung

Der Bezug und Einsatz von Rohstoffen soll unter Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien erfolgen. Bevorzugt werden Lieferanten, die auf zertifizierte und verantwortungsvolle Lieferketten zurückgreifen und Maßnahmen zur Ressourcenschonung umsetzen.

3.11 Abfallvermeidung

Bereits bei der Produktentwicklung ist auf die Vermeidung unnötiger Abfälle zu achten. Entstehender Abfall soll soweit wie möglich wiederverwendet oder recycelt werden. Ziel ist die Entwicklung von Kreislaufwirtschaftsmodellen, bei denen keine Ressourcen verloren gehen.

3.12 Tierschutz

Wenn Tiere im Produktionsprozess betroffen sind – etwa bei Rohstoffen tierischen Ursprungs oder im Rahmen von Tierversuchen – sind hohe Tierschutzstandards einzuhalten. Tierversuche sind möglichst zu vermeiden, Alternativmethoden sind zu bevorzugen. Artgerechte Haltung und schonender Umgang sind Pflicht.

3.13 Artenvielfalt, Landnutzung und Entwaldung

Lieferanten sind aufgefordert, Maßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt zu unterstützen. Der Erhalt natürlicher Lebensräume und die Vermeidung von Entwaldung, insbesondere in ökologisch sensiblen Gebieten, sind wesentliche Bestandteile nachhaltiger Landnutzung.

3.14 Bodenqualität

Einträge schädlicher Substanzen in den Boden sind zu verhindern. Es sind Verfahren zu etablieren, die Bodenerosion, -verdichtung und -kontamination vorbeugen. Eine nachhaltige Bodennutzung trägt maßgeblich zur ökologischen Stabilität bei.

3.15 Lärmemissionen

Lärmemissionen aus Produktions- und Logistikprozessen sind zu messen und – wo möglich – zu reduzieren. Dies schließt den Einsatz lärmarmer Maschinen und Fahrzeuge sowie bauliche Schallschutzmaßnahmen ein.

4. Konfliktfreie Herkunft von Mineralien

Rohstoffe wie Coltan, Kassiterit, Wolframit und Gold dürfen nur bezogen werden, wenn ihre Herkunft nachvollziehbar und konfliktfrei ist. Lieferanten müssen sicherstellen, dass ihre Lieferketten keine bewaffneten Konflikte, Menschenrechtsverletzungen oder Ausbeutung finanzieren. Die OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht und die SEC-Vorschriften zur Konfliktmineralienberichterstattung sind einzuhalten.

5. Managementsysteme

Lieferanten sollen strukturierte Managementsysteme einführen, um die Anforderungen dieser Richtlinie wirksam umzusetzen. Anerkannte Standards wie ISO 9001 (Qualitätsmanagement), ISO 14001 (Umweltmanagement) oder ISO 45001 (Arbeitsschutzmanagement) bieten dabei eine geeignete Grundlage. Die kontinuierliche Verbesserung und externe Auditierung der Systeme ist zu fördern.

6. Wahrung von Identität und Schutz vor Verfolgung (Whistleblowing)

Lieferanten müssen ein sicheres Verfahren für interne Hinweise und Beschwerden bereitstellen. Hinweisgebende Personen dürfen keine Benachteiligung, Bedrohung oder Repressalien erfahren. Die Vertraulichkeit ihrer Identität muss zu jeder Zeit geschützt werden. Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sind einzuhalten.

7. Lieferantenbeziehungen

7.1 Unterlieferanten

Die Anforderungen dieser Richtlinie sind auch an Subunternehmer und Vorlieferanten weiterzugeben. Lieferanten müssen sicherstellen, dass diese ebenfalls zur Einhaltung der formulierten Prinzipien verpflichtet sind und über geeignete Kontrollmechanismen verfügen.

7.2 Überwachung und Nachweispflicht

Auf Anforderung ist der Nachweis über die Umsetzung dieser Richtlinie zu erbringen. Dies kann durch Selbstverpflichtungserklärungen, Auditberichte oder andere geeignete Dokumente erfolgen. Relevante Vorfälle, die im Widerspruch zu den Richtlinien stehen, sind unverzüglich zu melden.

Referenzen

Internationale Arbeitsstandards (ILO): www.ilo.org/global/standards/lang–len/index.htm

OHSAS 18001 Healthy & Safety Standard:
https://www.ohsas-18001-occupational-health-and-safety.com/

Global Compact der Vereinten Nationen: https://www.unglobalcompact.org/

conflict minerals Dodd Frank 1502 der SEC (U.S. Securities and Exchange Commission): https://www.sec.gov/News/Article/Detail/Article/1365171562058#.UvO6RyhrjZw